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...mal eben verstehen :-) |
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| Prüfung ortsveränderlicher elektr. Betriebsmittel | |||||
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Das Seminar "Befähigte Person zur Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel" nach DIN VDE 0701 bzw. 0702, auch oft als "DGUV-Prüfung" bezeichnet, beleuchtet den gesetzlichen Hintergrund und stellt rechtlich zugelassene Prüfmethoden vor. Mit einer Teilnehmerzahl von max. 12 Personen bieten wir Theorie und Praxis bundesweit als offenes Seminar oder gerne auch in Ihrem Unternehmen an. Vorteilhaft wäre es, wenn Sie mit Ihrem eigenen Prüfgerät (Gerätetester) im Lehrgang arbeiten. Als Lehrgangsunterlage werden die "DGUV Informationen 203-070" sowie "DGUV Information 203-071" verwendet. Zielgruppe: Elektrofachkräfte, die DGUV-Prüfungen durchführen oder Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten, die Geräte ihres Aufgabenbereiches prüfen. Dauer: 2 Tage Vollzeit |
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| Seminarthemen | |||||
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Übersicht über die theoretischen und praktischen Themen:
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| Häufig gestellte Fragen | |||||
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Was ist ein ortsveränderliches Betriebsmittel? Laut der "Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung" DGUV können ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel während des Betriebs bewegt werden, während sie mit einem Stecker an einen Stromkreis angeschlossen sind. Dazu zählen u.a. Bürogeräte, Handwerkzeuge, Kabeltrommeln, Wasserkocher oder Kaffeemaschinen. Im Einzelfall ist es jedoch Interpretationssache, ob eine Bewegung im eingeschalteten Zustand möglich ist. Wichtig ist deshalb die Erstellung einer Inventarliste der Prüflinge. Es muss vermieden werden, dass einzelne Geräte übersehen werden. Neben den ortsveränderlichen Betriebsmitteln gibt es noch ortsfeste Maschinen und Anlagen sowie elektr. Installationen. Diese dürfen nur von ausgebildeten Elektrofachkräften geprüft werden. Wer darf prüfen? Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt im §2 eine sogenannte "Befähigte Person". Genauer definiert wird die "Befähigte Person" durch die "Technischen Regeln für Betriebssicherheit" TRBS 1203. Die "Befähigte Person" steht nicht in Zusammenhang mit einer Berufsbezeichnung. Eine "Befähigte Person" ist in der Lage, aufgrund Ihrer Ausbildung, Kenntnis der Normen und zeitnaher Berufstätigkeit bestimmte Geräte soweit beurteilen zu können, dass eine mögliche Gefährdung durch das zu prüfende Gerät erkannt werden kann. Die "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung" verlangt in der Vorschrift 3 im §3 "Grundsätze" sowie im §5 "Prüfungen" als Prüfperson eine Elektrofachkraft. Dazu zählen ausgebildete Elektriker für Niederspannung 230/400V (Handwerk oder Industrie), Elektrotechniker oder Elektroingenieure. Die Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT) darf ebenfalls prüfen, allerdings nur in dem Umfang, für den die EFKffT beauftragt wurde. Situation 1: Die Prüfperson ist ein ausgebildeter Elektriker für Niederspannung 230/400V Ein ausgebildeter Elektriker, der in diesem Beruf arbeitet und somit über die aktuellen Normen informiert ist, kann beliebige ortsveränderliche Geräte prüfen. Situation 2: Die Prüfperson besitzt keine elektrotechnische Berufsausbildung Fall 1: Die Prüfperson soll selbständig prüfen und Prüfprotokolle erstellen. Als Qualifizierung verlangt die "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung" eine Elektrofachkraft. Die Qualifizierung zur "Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten" ermöglicht die eigenständige Prüfung in dem Umfang, der in der Beauftragung für diese EFKffT festgelegt ist. Beispiel: Ein Mitarbeiter oder Mitarbeiterin wird als "Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten" (EFKffT) qualifiziert und erhält eine Beauftragung als Servicekraft für Handbohrmaschinen. Damit darf er oder sie eigenständig die Prüfung ortsveränderlicher Geräte laut DIN VDE 0701 (Erstprüfung sowie Prüfung nach Veränderung oder Reparatur) und auch laut DIN VDE 0702 (Wiederholungsprüfung) an Handbohrmaschinen durchführen. Fall 2: Der/die Mitarbeiter/in soll in einem Prüfteam die Prüfperson (Elektrofachkraft) unterstützen. Das Aufgabengebiet des Mitarbeiters beschränkt sich damit auf das Messen bei einer Wiederholungsprüfung laut DIN VDE 0702 (Wiederholungsprüfung). Zur Aufnahme von Messwerten benötigt der/die Mitarbeiter/in ein geeignetes Prüfgerät, sowie eine Unterweisung durch eine Elektrofachkraft über den Umgang des Prüfgerätes und eine Unterweisung über die Gefahren des elektr. Stromes und der Unfallverhütung. Damit gilt der/die Mitarbeiter/in als "Elektrotechnisch unterwiesene Person" (unbedingt schriftlich dokumentieren!). EuPs dürfen nur für die Wiederholungsprüfung (0702), nicht für die Erstprüfung (0701) und nur für die Messungen eingesetzt werden. Die übrigen Prüfsequenzen wie Besichtigen, Funktionsprobe, Beurteilung und Ausstellen des Prüfprotokolls sind ausschließlich Aufgaben der Elektrofachkraft. Vergleiche dazu auch die TRBS 1203 "Befähigte Person", Abschnitte 2 sowie 3.1 Welche Prüfgeräte sind zulässig? Prüfgeräte nach DIN EN 61557-16 (VDE 0413-16) gibt es für Einzelprüfungen, Wiederholungsprüfungen mit Datenbankanbindung und für Messungen durch "Elektrotechnisch unterwiesene Personen" (EuP) mit Barcode- oder RFID-Scanner und vorgegebenem Messablauf. In der Regel sind Prüfgeräte für 230V Wechselstrom-Prüflinge ausgelegt und besitzen eine Schuko-Dose im Gehäuse. Zur Prüfung von Drehstromgeräten sind Adapter erhältlich, die die elektrische Verbindung der Drehstromversorgung mit dem Wechselstrom-Prüfgerät herstellen. Auch zum Prüfen von medizinischen Geräten, Schweißgeräten oder Transformatoren sind Prüfgeräte erhältlich. Prüfgeräte müssen kalibriert sein. Bei der Kalibrierung wird ein Kalibrierschein ausgestellt. Das Datum des Kalibrierscheins sowie die Bezeichnung des Prüfgerätes werden ins Prüfprotokoll eingetragen. Die Kalibrierfrist beträgt ein bis drei Jahre. Der Hersteller übernimmt die Kalibrierung und kann in diesem Zusammenhang das Prüfgerät selbst prüfen und ggf. Updates aufspielen. Wie lässt sich die Prüfung im Betrieb umsetzen? Laut Betriebssicherheitsverordnung §14 ist der Betrieb verpflichtet, regelmäßige Prüfungen auf Grund der Gefährdungsbeurteilung durch befähigte Personen durchführen zu lassen. Die Gefährdungsbeurteilung (vgl. TRBS 1111) gibt den Prüfumfang und das Prüfintervall vor. Die Befähigung des Prüfpersonals ergibt sich zum einen durch den Status der "Elektrofachkraft" sowie den Anforderungen nach TRBS 1203 (Berufsausbilung und zeitnahe Tätigkeit). Da die Anzahl der Prüflinge enorm ist, muss eindeutig geregelt werden, wer welchen Prüfling in welchen Zeitintervallen zu prüfen hat. Vergleiche dazu: DGUV Information 203-071 / Kapitel 7. Der zeitliche Aufwand der Prüfung wird oft unterschätzt. PCs beispielsweise dürfen während der Prüfung keine Verbindung zum Monitor, LAN usw. haben. Durch diese Verbindung können z.B. über einen parallelen PE-Leiter oder die Abschirmung bereits Messfehler entstehen. Das bedeutet, dass zum Prüfaufwand auch noch ein Installationsaufwand hinzukommt. |
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| Quellen weiterführender Informationen | |||||
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Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (kostenfreier Download) - für die Prüfperson: DGUV Informationen 203-070 - für den/die Organisator/in: DGUV Informationen 203-071 Technische Regeln für Betriebssicherheit (kostenfreier Download) - TRBS 1201 "Prüfung und Kontrollen von Arbeitsmitteln" - TRBS 1203 "Befähigte Person" VDE (kostenpflichtig zu beziehen) - DIN EN 50678 (VDE 0701) für die Erstprüfung oder Prüfung nach Reparatur / Veränderung - DIN EN 50699 (VDE 0702) für die Wiederholungsprüfung |
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